Rechten und Pflichten gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG)
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Pflichten des Ausbildenden
(=Rechte des Auszubildenden)
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Pflichten des Auszubildenden
(=Rechte des Ausbildenden)
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- Ausbildende sollten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit vermitteln (§6 Abs.1 Nr.1)
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- Auszubildender muss die erforderlichen Fertigkeiten/Fähigkeiten und Kenntnisse erlernen (§9)
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- Auszubildende haben selbst auszubilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen (§6 Abs.1 Nr.2)
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- Auszubildender sollte sollte die ihm aufgetragenen Weisungen sorgfältig ausführen (§9 Nr.1; 3)
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- Bereitstellung von Ausbildungs- und Prüfungsmitteln z. B. Werkzeug, Schreibmaterial…
(§6 Abs.1 Nr.3)
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- pfleglicher Umgang mit der Einrichtung (§9 Nr.5)
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- Kontrollieren des zu führenden Berichtsheftes (§6 Abs.1 Nr.4)
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- Führung des Berichtshefts
(§6 Abs.1 Nr.4)
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- Ausbildender muss darauf achten, dass der Auszubildende körperlich nicht überfordert/gefährdet wird (§1 Abs.1 Nr.5; Abs.2)
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- Freistellung zum Berufschulunterricht gewähren (§7)
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- Berufschulpflicht (§7)
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- Aushändigung eines Zeugnisses nach der Ausbildungszeit (§8 Abs.1)
* einfaches Zeugnis (Art, Dauer, Ausbildungszeugnis)
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- Ausbildender muss auf Verlangen des Auszubildenden ein ausführliches Zeugnis (z. B. besondere fachliche Kenntnisse) aushändigen (§8 Abs.2)
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- angemessene Vergütung
(§10 Abs.1)
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- Schweigepflicht über Geschäftsgeheimnisse (§9 Nr.6)
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