Da die Ausbildung sowohl in der Berufsschule als auch im Betrieb erfolgt, spricht man vom dualen Ausbildungssystem.
Beteiligte: Ausbildender und Auszubildender
Lernorte: Betrieb und Berufsschule
Rechtsgrundlage:
· BBiG (Berufsbildungsgesetz)
· AusbO (Ausbildungsordnung)
· Lehrpläne
· Sonstige Gesetze z. B. Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Arbeitsschutzgesetz
Lernort: Berufsschule
· Berufschulpflicht besteht ab den Ende der allgemeinen Schulpflicht
· Gesetzliche Grundlagen à Schulpflichtgesetze der einzelnen Länder
· Bis 21 Berufsschulpflicht, ab 21 Berufsschulberechtigung
· Der Berufsschulunterricht wird entweder in Teil – oder Blockunterricht erteilt
· Es werden berufsübergreifende und berufsbezogene Fächer unterrichtet
· Berufsübergreifende Fächer dienen der Allgemeinbildung (z. B. Deutsch, Politik, Religion)
· Berufsbezogene Fächer dienen der Vermittlung des Berufswissens und fachtheoretischen Kenntnissen
Lernort: Betrieb
· Ausbildender, Auszubildender und Ausbildungsstätte müssen zur Ausbildung geeignet sein.
· Wer einen Azubi einstellt, kann ihn selber ausbilden oder einen Ausbilder bestellen
· Ausbilden darf er nur, wenn er persönlich und fachlich geeignet ist
· Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung geeignet sein
· Persönlich nicht geeignet ist ein Betrieb, wenn er keine Berechtigung zum ausbilden hat oder gegen Gesetze verstößt
· Fachlich nicht geeignet ist ein Betrieb, wenn er keine fachlichen Ausbilder hat und, wenn die notwendigen Eignungsvoraussetzungen nicht vorliegen