Menü
Home
Bewerbungstipps
Allgemeines
Der Beruf
Die Ausbildung
=> Duales Ausbildungssystem
=> Der Ausbildungsvertrag
=> sachliche Gliederung der Berufsausbildung
=> Rechte und Pflichten
=> Die Ausbildungsordnung
=> Probezeit
=> Die Kündigung
Unterrichtsinhalte
Buchführung
Bürowirtschaft
Wirtschaftslehre
Rätsel zu WL
Unterhaltung
Spiele
Gästebuch
Forum
Kontakt
 

Die Kündigung

1.  Wann kann in der Probezeit gekündigt werden?

Während der Probezeit kann jede Vertragspartei den Ausbildungsvertrag jederzeit ohne Angaben  von Gründen  fristlos kündigen (§22 Abs.1 BBiG). Die Kündigung einer Schwangeren ist auch  während der Probezeit grundsätzlich nicht möglich.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Vertragspartner vor Ablauf der Probezeit zugegangen sein. 

2. Wann kann nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden?

Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur fristlos und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden (§22 Abs.2 Nr.1 BBiG), da die Erfüllung der Berufsausbildungsaufgabe eine besonders starke Bindung der Vertragsparteien verlangt.
Mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen durch die/den Auszubildende/n, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgibt oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will.
Davon unabhängig ist es trotzdem möglich zu kündigen. Dann ist der Auszubildende nach § 16 BBiG schadensersatzpflichtig. Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall die Höhe des Schadens beweisen.
Eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist nicht möglich, sie kann auch nicht 
wirksam vertraglich vereinbart werden.

Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn dem Kündigenden
- die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit
- unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
- und unter Abwägung des Interesses beider Vertragsparteien
nicht länger zuzumuten ist.

Wichtige Gründe - wobei es jeweils auf den konkreten Einzelfall ankommt - können z.B. sein:

Betriebsbedingte Gründe:
- Stilllegung der Ausbildungsstätte

Fortgesetztes vertragswidriges Verhalten des Auszubildenden trotz Abmahnung:
- Fortgesetztes unentschuldigtes Fehlen oder zu spät kommen in Betrieb, Berufsschule oder überbetrieblicher Ausbildung
- Während der Ausbildungszeit begangene Straftat
- Ernstzunehmende Gewaltdrohung gegenüber Vorgesetzten/Mitauszubildenden
- Mangelnde Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
- Eigenmächtiger Urlaubsantritt
- Mangelhafte Ausbildung
- Erhebliche Verstöße gegen das JArbSchG

Je länger das Ausbildungsverhältnis besteht, umso strengere Anforderungen stellen die Arbeitsgerichte an das Vorliegen des wichtigen Grundes. Je näher der Auszubildende an der Gesellenprüfung ist, desto 
unkündbarer wird er.


3. Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung?

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens muss der Auszubildende in der Regel wiederholt abgemahnt werden. Nur bei schweren Vertrauensverstößen (z.B. bei Unterschlagung eines größeren Geldbetrages) kann eine Kündigung direkt ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. Bei betriebsbedingten Kündigungen (z.B. wegen Betriebsaufgabe) ist eine Abmahnung überflüssig.

4. Welche Form muss die Kündigung haben?

Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe des wichtigen Kündigungsgrundes erfolgen (22 Abs.3 BBiG). 
Eine fehlende Begründung kann nicht nachgeschoben werden.

Der wichtige Grund, auf den sich die Kündigung stützt, muss so genau bezeichnet werden, dass der Empfänger eindeutig erkennen kann, um welche konkreten Vorfälle es sich handelt.

Erforderlich sind hierbei Angaben über Zeit (Datum, Uhrzeit), Ort und Art des Vertragsverstoßes.

Schlagwortartige Hinweise wie „Störung des Betriebsfriedens“, „untragbares Verhalten“ oder „Häufiges zu spät kommen“ genügen nicht.

Wird die Schriftform nicht gewahrt oder werden die Kündigungsgründe nicht oder nur unzureichend angegeben,
ist die Kündigung nichtig. Eine Nachbesserung oder Nachreichung der Kündigungsgründe ist nicht zulässig.

Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Die Gründe für die Kündigung sind dem Betriebsrat mitzuteilen. (§102 BetrVG)

5. Wann muss die Kündigung dem Empfänger spätestens zugegangen sein?

Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von dem Ereignis erfährt, das ihn zur Kündigung veranlasst. Von da an hat er maximal zwei Wochen Zeit, um dem Kündigungsempfänger die Kündigung zugehen zu lassen (§22 Abs.4 BBiG).
Geht die Kündigung nach Ablauf der Zweiwochenfrist ab Kenntnis zu, ist sie unwirksam.

6. Kann der Auszubildende kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben will?

Nach der Probezeit kann der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis gemäß §22 Abs.2 Nr.2 BBiG mit einer Frist von 4 Wochen kündigen, wenn er

  • die Berufsausbildung insgesamt aufgeben
  • oder eine Ausbildung in einem anderen Beruf machen will.

Auch diese Kündigung muss schriftlich und unter Angabe des besonderen Kündigungsgrundes erfolgen 
(§22 Abs.3 BBiG).

Will ein Auszubildender dagegen denselben Beruf weiterlernen und lediglich den Betrieb wechseln, besteht diese besondere Kündigungsmöglichkeit nicht. Hat der Auszubildende den besonderen Kündigungsgrund der Berufsaufgabe bzw. des Berufswechsels nur vorgeschoben, um die gleiche Ausbildung in einem anderen Betrieb machen zu können, kann der alte Ausbildungsbetrieb von ihm Schadensersatz verlangen (§23 Abs.1 BBiG).

7. Was muss der Kündigungsempfänger tun, wenn er gegen die Kündigung
     rechtlich vorgehen will?

Will der Kündigungsempfänger gegen die Kündigung vorgehen, muss er den Lehrlingsschiedsausschuss anrufen. Für die Anrufung des Ausschusses besteht keine gesetzliche Frist – die 3 Wochenfrist des KSchG gilt nicht
Eine unangemessen späte Anrufung kann aber zur Verwirkung des Anrufungsrechtes führen.

8. Welche Sonderregeln gelten für die Kündigung von Schwangeren
    und Jugendlichen?

Die Kündigung einer Schwangeren ist nur zulässig (§9 MuSchG) in besonderen Ausnahmefällen.

Wenn du in der Ausbildung schwanger wirst, wird dein Ausbildungsverhältnis nicht automatisch verlängert. 
Du kannst aber nach dem Berufsbildungsgesetz die Verlängerung beantragen. Das ist auf jeden Fall sinnvoll, 
weil du sonst das Ausbildungsziel nicht erreichen würdest.

Kündigung und Abmahnung eines Jugendlichen werden nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugehen. Will der Jugendliche seinerseits kündigen, muss der gesetzliche Vertreter die Kündigung erklären.

9. Was ist der Unterschied zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag?

Die Vertragsparteien können jederzeit einen Aufhebungsvertrag vereinbaren.

Der Aufhebungsvertrag ist auch wirksam, wenn er nur mündlich vereinbart wurde. Gleichwohl ist dieser Aufhebungsvertrag als wesentliche Änderung schriftlich niederzulegen und der zuständigen Stelle (dorthin, wo 
der Ausbildungsvertrag eingetragen wurde; in der Regel die Kammer) mitzuteilen.

10. Wann endet das Berufsverhältnis der Ausbildungszeit?

1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.

2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis 
auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§37 BBiG).


Du bist der 31167 Besucher unserer Seite
 
Uhrzeit
 
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden